11.02.2010 18:00 Alter: 168 Tage

EuGH: Minijob reicht für Aufenthaltstitel

Kategorie: Politik, Soziales

VON: HK

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt mit einem weiteren Urteil die Rechte türkischer Arbeitnehmer/innen. Demnach reicht auch eine geringfügige Beschäftigung als Grundlage für einen Aufenthaltstitel. Erst vor kurzem hatte der EuGH ein Urteil gefällt, das in Deutschland ausgebildeten Kindern türkischer Arbeitnehmer/innen ein Aufenthaltsrecht garantiert.

Laut dem Urteil fällt auch eine türkische Arbeitnehmerin mit lediglich 5,5 Arbeitsstunden pro Woche und 175 Euro Lohn unter den Arbeitnehmerbegriff und kann Rechte aus dem ARB 1/80 geltend machen. Zuvor hatte das Land die Aufenthaltserlaubnis der Türkin nicht verlängert und damit begründet, dass die Frau nur geringfügig beschäftigt sei. Außerdem könne sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Konkret ging es um eine türkische Reinigungskraft, die zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist war. Mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden arbeitet sie seit 2004 als Raumpflegerin. Laut Arbeitsvertrag beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit 5,5 Stunden bei monatlich 175 Euro Durchschnittslohn. Außerdem sieht der Vertrag einen Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Anwendung des Tarifvertrags vor.
Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass der Begriff des Arbeitnehmers autonom nach dem Unionsrecht zu beurteilen ist. Demnach ist als Arbeitnehmer/in jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit weisungsgebunden gegen Entgelt ausübt.

Dabei müsse eine Gesamtbewertung vorgenommen werden. Neben Arbeitszeit und Höhe der Vergütung, so der EuGH, sind auch Umstände wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Damit war dem Einwand des VG Berlin die Grundlage entzogen, wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigung einem Anspruch aus dem ARB 1/80 zu verneinen. Auch spielt es laut EuGH keine Rolle, zu welchem Zwecke die Klägerin ursprünglich eingereist ist. Dies sei für die Beurteilung, ob Ansprüche aus dem ARB 1/80 bestehen, unerheblich. Ebenfalls irrelevant sei es, ob die türkische Arbeitnehmerin ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten könne. Laut EuGH ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, "den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern".

Expert/innen begrüßten das Urteil. Für den Hamburger Rechtsanwalt Zeran steht nun das Bundesinnenministerium in der Pflicht. Dieser müsse die veralteten Anwendungshinweise zum ARB aus dem Jahre 2002 "endlich der EuGH Rechtsprechung anpassen." Die bisherige Praxis, wonach nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von derzeit 400 Euro berücksichtigt wurden, sei damit obsol